Im April 2017 wurden das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, um die Unterscheidung zwischen einem rechtmäßigem und einem rechtswidrigem Fremdpersonaleinsatz klarer zu skizzieren. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Beratungsbranche im Allgemeinen und Einzelberater im Besonderen von Interesse, wenn die Beratungsdienstleistung nicht als Arbeitnehmerüberlassung oder nicht als Scheinselbständigkeit interpretiert werden soll. An dieser Stelle setzt der vorliegende Beitrag an.
Nach einem Blick auf die rechtlichen Grundlagen fokussiert der Beitrag zunächst grundlegend auf die Zusammenarbeit zwischen Berater und Kunde, die Beschreibung des Berufsbildes und dem Dienstvertrag als „typischem“ Beratervertrag. Anschließend werden die für die Abgrenzung des Fremdpersonaleinsatzes notwendigen Kriterien der ganzheitlichen Betrachtung und die Branchenspezifika beleuchtet, Besonderheiten der Weisungsgebundenheit (oder ‑ungebundenheit) herausgearbeitet und eine möglichst starke Konkretisierung der Leistungsbeschreibung gefordert. Schließlich beschreibt der Beitrag mit der Eingliederung beim Kunden, der Ort und der Zeit der Tätigkeit sowie dem Betriebsmitteleinsatz drei Aspekte der konkreten Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien, die ausschlaggebend für oder gegen die Feststellung einer Arbeitnehmerüberlassung oder einer Scheinselbständigkeit sein können. Am Ende des Beitrages werden die rechtlichen Besonderheiten herausgearbeitet, die entstehen, wenn selbständige Berater als Unterauftragnehmer eingesetzt werden. Als Tenor schwingt in den einzelnen Abschnitten immer mit, dass es auf die Tiefe der nicht projektveranlassten Einbindung und Integration des Beraters in die Kundenorganisation ankommt, um über eine Abgrenzung der klassischen Beratungsleitung zur Arbeitnehmerüberlassung und zur Scheinselbständigkeit zu entscheiden.
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