Die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung ist abhängig sowohl von der Rechtsform als auch von Größenmerkmalen und geschäftszweigspezifischen Besonderheiten. Für Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB (insbesondere GmbH & Co.) sind sowohl die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung als auch die Anforderungen an die konsolidierte Abschlusserstellung und Lageberichterstattung im Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (§§ 290 bis 315a HGB) geregelt.
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