Mors ultima linea rerum est. Ob der Tod des Unternehmers mit dem Ende seines Unternehmens einhergeht, hängt maßgeblich von der erbschaftsteuerlichen Belastung ab. Mit seinem Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zu unterschiedlich ermittelten Steuerwerten anhand einer einheitlichen Tarifnorm sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
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