Der BFH hat sich in seinem Beschluss vom 9.8.2024 (Az.: X B 94/23) mit der Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale befasst und darauf verwiesen, dazu auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (zum Vergleich Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021 S. 531, Rz 7).
Für die dementsprechend erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz – so der BFH – keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung seien unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
Ferner betonte der BFH, dass das Tatbestandsmerkmal der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz hat. Damit sei es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25.5.2023 – 10 K 182/20 wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen siehe die KSI-Beiträge der Autorin Prof. Sylvia Bös in den Ausgaben KSI 6/2019 und KSI 6/2017.
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