Die Abgrenzung latenter Steuern ist für den Einzelabschluss in § 274 HGB geregelt. Diese Vorschrift folgt dem international üblichen Temporary-Konzept und unterscheidet explizit zwischen aktiven und passiven Steuerlatenzen. Eine Abgrenzung latenter Steuern muss nach § 274 HGB dann erfolgen, wenn eine Differenz zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen besteht und sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder umkehrt.
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