Der Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) setzt sich für Qualität und Standards in der Insolvenzverwaltung ein. Der Ausschuss Betriebswirtschaft des VID hat Empfehlungen zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit geschaffen, die die Diskussion über diesen zentralen Begriff mit der Wissenschaft und Praxis anstoßen und zu einer Konturierung dieses Insolvenzeröffnungsgrunds beitragen sollen. Diese Diskussion bedinge eine kritische Auseinandersetzung mit der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vorgelegten Empfehlungen weichen von dieser Rechtsprechung ab und sollten deshalb im Einzelfall nicht ohne deren Berücksichtigung zu rechtlichen Beurteilungen herangezogen werden.
Eine klare Definition und Ermittlung der rechnerischen Zahlungsunfähigkeit dient – so ein VID-Hinweis – dem Geschäftsleiter eines Unternehmens, der bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht hohen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Sie diene ferner dem Rechtsverkehr, weil erforderliche Insolvenzanträge rechtzeitig und früher gestellt werden und dadurch der Schaden bei den Geschäftspartnern verringert werden kann. Außerdem werden durch die einfache Ermittlung notwendige Haftungsprozesse nicht in die Länge gezogen, was der Entlastung der Rechtspflege diene.
Das 15-seitige Diskussionspapier „Empfehlungen zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit“ wird als ein Beitrag zur Fortentwicklung der Insolvenz- und Sanierungskultur verstanden. Darin werden beispielsweise Schwächen des derzeitigen Systems der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit aufgezeigt und die systemwidrige Verknüpfung von Bestands- und Flussgrößen als methodische Schwäche thematisiert. Weitere Probleme sehen die VID-Experten in der Manipulierbarkeit der Ausgangsgrößen und dem Volumeneffekt sowie in dem nicht definierten Prüfungsstichtag. Gezeigt wird, wie sich eine Zahlungsunfähigkeit anhand eines Modells rechnerisch ermitteln lässt.
Zusammenfassend wird betont, dass die Zahlungsunfähigkeit als der zentrale Anknüpfungspunkt für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens besonderer Beachtung bedürfe. Das gelte einerseits für diesen Eröffnungsgrund selbst, andererseits über die Prüfung der Fortführungsprognose bei Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auch für die anderen beiden Eröffnungsgründe. Die Fortführungsprognose sei eine Zahlungsfähigkeits-, aber keine Ertragsfähigkeitsprognose. Dies könne auch der Begründung des Gesetzgebers zum SanInsFoG zur Anpassung der Eröffnungsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung entnommen werden. Durch die Änderungen der §§ 18 und 19 InsO sollen die Überschneidungsbereiche reduziert werden, was die Gleichheit des Tatbestandsmerkmals Fortführungsprognose voraussetzt.
Der Gesetzgeber habe die rechnerische Entwicklung der Zahlungsunfähigkeit nicht definiert, er nimmt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an, „wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. Damit sei bewusst auch auf die Beschreibung der erforderlichen Merkmale Dauer und Wesentlichkeit verzichtet worden. Daher könne und müsse der Begriff durch Rechtsprechung, Praxis und Wissenschaft ausgefüllt werden, zumal bei der derzeitigen Rechtsanwendung die Zahlungsunfähigkeit nicht schlüssig und nicht klar ermittelt werde.
Die VID-Empfehlungen zum Insolvenzrecht finden Sie hier.
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Restrukturierungs- und Turnaround-ManagementHerausgegeben von Prof. DDr. Mario Situm, Prof. Dr. Markus W. ExlerUm Krisensituationen in Unternehmen frühzeitig zu erkennen und geeignete Reorganisationsmaßnahmen zur Erhaltung von Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit einzuleiten, sind heute äußerst vielseitige strategische, operative und kommunikative Qualitäten erforderlich.
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