Insolvenzreife einer juristischen Person oder von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit besteht ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Insolvenzgrundes. Ein solcher liegt bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) vor. Gemäß § 15a InsO besteht in diesem Fall für die Mitglieder des Vertretungsorgans die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit löst die Antragspflicht nach § 15a InsO nicht aus, sondern der Antrag ist hier fakultativ.
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