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Zur (retrograden) Insolvenz-Reifeprüfung
Neue BGH-Rechtsprechung wirft Fragen auf

Relevant für die (retrograde) Insolvenzreifeprüfung sind im Wesentlichen die Insolvenztatbestände Überschuldung (§ 19 InsO) und Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), da beide bei haftungsbeschränkten Unternehmen eine Antragspflicht auslösen. Ein Verstoß gegen die Antragspflicht kann erhebliche zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Auftraggeber für eine retrograde Insolvenzreifeprüfung sind daher oftmals die Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaften.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.06.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7143
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-03